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Zitierfest

MucLBVONeuaubingerWaeldchen · Verordnung der Landeshauptstadt München über den Schutz des “Neuaubinger Wäldchens" in München-Neuaubing (Biotop Nr. M-174) als Landschaftsbestandteil

§ 2 MucLBVONeuaubingerWaeldchen – Schutzzweck

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 18.12.2000.

Zweck des geschützten Landschaftsbestandteils ist es,

  • 1. den für den Bestand und die Entwicklung der Pflanzen- und Tierwelt notwendigen Lebensraum zu bewahren und zu entwickeln,
  • 2. die Artenvielfalt der Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten und zu fördern,
  • 3. zur Belebung des Landschaftsbildes im Raum Neuaubing beizutragen,
  • 4. einen für die Münchner Schotterebene typischen artenreichen Laubmischwald zu erhalten,
  • 5. als vernetzendes Element eines Biotopkomplexes zu wirken,
  • 6. eine wertvolle ökologische Ausgleichsfläche zu bewahren.

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