Zum Inhalt springen
Zitierfest

MucLBVONeuaubingerWaeldchen · Verordnung der Landeshauptstadt München über den Schutz des “Neuaubinger Wäldchens" in München-Neuaubing (Biotop Nr. M-174) als Landschaftsbestandteil

§ 1 MucLBVONeuaubingerWaeldchen – Schutzgegenstand

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 18.12.2000.

(1) Der an der Autobahn München-Lindau südlich des Bundesbahnausbesserungswerkes in München-Neuaubing gelegene Mischwald wird als Landschaftsbestandteil geschützt.

Der Landschaftsbestandteil erhält die Bezeichnung „Neuaubinger Wäldchen".

(2) Der geschützte Landschaftsbestandteil hat eine Größe von 9,08 ha und umfasst folgende Flurstücke: Fl.-Nrn. 3541 (t), 3542 (t), 3542/2, 3542/6, 3542/12, 3543/2, 3545 (t), 3546 (t), Gemarkung Aubing.

Grundstücke, die zum Teil betroffen sind, wurden mit (t) gekennzeichnet.

(3) Die Lage und die genauen Grenzen des Landschaftsbestandteils ergeben sich aus den Karten im Maßstab 1:5000 (Anlage) und 1:1000, jeweils ausgefertigt vom Vermessungsamt der Landeshauptstadt München am 02.06.1992, die Bestandteil dieser Verordnung sind. Maßgebend ist der Eintrag in der Karte im Maßstab 1 : 1000 und dort jeweils die Innenkante der Grenzlinie. Diese Karte wird bei der Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde - archivmäßig aufbewahrt und ist während der Dienststunden allgemein zugänglich.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 1 MucLBVONeuaubingerWaeldchen nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1 MucLBVONeuaubingerWaeldchen? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten