(1) Der in der Stadt München im Messegelände gelegene Messepark und der Park bei Bavaria und Ruhmeshalle werden als Landschaftsbestandteil geschützt.
Der Landschaftsbestandteil erhält die Bezeichnung „Messepark und Park bei der Ruhmeshalle".
(2) Der geschützte Landschaftsbestandteil besteht aus zwei Teilflächen (a und b).
Die Teilfläche a hat eine Größe von 5,5219 ha und umfasst die folgenden Flurstücke: Fl.-Nrn. 7819 (t), 8439/2 (t), 8442 (t), 8443 (t), Gemarkung München Sektion V.
Die Teilfläche b hat eine Größe von 0,9664 ha und umfasst das folgende Flurstück: Fl.-Nr. 8442/3 (t), Gemarkung München Sektion V.
Grundstücke, die zum Teil betroffen sind, wurden mit (t) gekennzeichnet.
(3) Die Lage und die genauen Grenzen des Landschaftsbestandteils ergeben sich aus den Karten im Maßstab 1 : 5000 (Anlage) und 1 : 1000, jeweils ausgefertigt vom Vermessungsamt der Stadt München am 30.09.1988, die Bestandteil dieser Verordnung sind. Maßgebend ist der Eintrag in der Karte im Maßstab 1 : 1000. Diese Karte wird bei der Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde - archivmäßig aufbewahrt und ist während der Dienststunden allgemein zugänglich.