(1) Nach Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG ist es verboten, den geschützten Landschaftsbestandteil ohne Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern.
(2) Es ist deshalb insbesondere verboten:
- 1. Bauliche Anlagen aller Art, einschließlich von Einfriedungen und Anlagen, die nach Art. 69 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern,
- 2. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
- 3. Straßen, Wege, Pfade, Steige oder Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern,
- 4. Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
- 5. die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu zerstören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
- 6. Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
- 7. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen sowie Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen, insbesondere auch durch das Freilaufenlassen von Hunden.
- 8. Bild- und Schrifttafeln anzubringen,
- 9. Feuer zu machen oder zu betreiben,
- 10. zu düngen oder Pestizide anzuwenden,
- 11. eine Beweidung der Flächen durchzuführen,
- 12. Flächen umzubrechen,
- 13. Pflanzen einzubringen und Tiere auszusetzen,
- 14. zu zelten oder dies zu gestatten,
- 15. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätze mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder zu parken,
- 16. außerhalb von Straßen und Wegen zu reiten.
(3) Eine Ausnahmegenehmigung kann im Einzelfall auf Antrag erteilt werden, wenn die beabsichtigte Maßnahme den Schutzzwecken dieser Verordnung nicht zuwiderläuft.