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MucLBVOLangwiederHeide · Verordnung der Landeshauptstadt München über den Schutz der Teilflächen a und b des Landschaftsbestandteils „Langwieder Heide" in München-Langwied (Biotop Nr. M - 100 a und b)

§ 3 MucLBVOLangwiederHeide – Verbote

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 18.12.2000.

(1) Nach Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG ist es verboten, den geschützten Landschaftsbestandteil ohne Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern.

(2) Es ist deshalb insbesondere verboten:

  • 1. Bauliche Anlagen aller Art, einschließlich von Einfriedungen und Anlagen, die nach Art. 69 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern,
  • 2. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
  • 3. Straßen, Wege, Pfade, Steige oder Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern,
  • 4. Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
  • 5. die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu zerstören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
  • 6. Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
  • 7. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen sowie Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen, insbesondere auch durch das Freilaufenlassen von Hunden.
  • 8. Bild- und Schrifttafeln anzubringen,
  • 9. Feuer zu machen oder zu betreiben,
  • 10. zu düngen oder Pestizide anzuwenden,
  • 11. eine Beweidung der Flächen durchzuführen,
  • 12. Flächen umzubrechen,
  • 13. Pflanzen einzubringen und Tiere auszusetzen,
  • 14. zu zelten oder dies zu gestatten,
  • 15. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätze mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder zu parken,
  • 16. außerhalb von Straßen und Wegen zu reiten.

(3) Eine Ausnahmegenehmigung kann im Einzelfall auf Antrag erteilt werden, wenn die beabsichtigte Maßnahme den Schutzzwecken dieser Verordnung nicht zuwiderläuft.

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