Ausgenommen von den Verboten des § 3 sind:
- 1. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Landschaftsbestandteiles notwendigen Maßnahmen im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde,
- 2. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Landschaftsbestandteiles hinweisen, oder von Wegemarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit Genehmigung der Stadt München als Untere Naturschutzbehörde erfolgt,
- 3. die Unterhaltung und Erneuerung der bestehenden Eisenbahnanlagen einschließlich der 110 KV Bahnstromleitung Pasing-München Ost; diese Maßnahmen sind vier Wochen vor Durchführung der Unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen,
- 4. die Unterhaltsmaßnahmen an Straßen und Wegen im gesetzlichen Umfang - diese Maßnahmen sind vier Wochen vor Durchführung der Unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen,
- 5. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im Sinne des Bundesjagdgesetzes und des Bayerischen Jagdgesetzes; für die Errichtung von Wildfütterungen und Hochständen ist die Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich,
- 6. das Einbringen von für den Landschaftsbestandteil charakteristischen Pflanzen mit Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde,
- 7. der Betrieb, die Instandsetzung und die ordnungsgemäße Unterhaltung von bestehenden Energieversorgungsanlagen und des projektierten Abwasserkanals in der Freilandstraße und deren Randbereichen; derartige Maßnahmen sind der Unteren Naturschutzbehörde möglichst frühzeitig anzuzeigen,
- 8. der Betrieb, die Instandsetzung und die ordnungsgemäße Unterhaltung der Grundwassermessstelle KP 1038, einschließlich der hierzu notwendigen An- und Abfahrten,
- 9. die ordnungsgemäße extensive Bodennutzung in der bisherigen Form einer ein- bis zweimaligen späten Mahd auf der geschützten Biotopfläche.