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MucLBVOHochackerTeilflaeche · Verordnung der Landeshauptstadt München über den Schutz des Landschaftsbestandteiles „Am Hochacker Teilfläche d“ in München Trudering (Biotop Nr. M-218 d)

§ 3 MucLBVOHochackerTeilflaeche – Verbote

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 10.03.2005.

(1) Nach Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 4 BayNatschG ist es verboten,

  • 1. den geschützten Landschaftsbestandteil zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern

oder

  • 2. Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Umgestaltung des geschützten Landschaftsbestandteils oder seiner Bestandteile führen können.

(2) Es ist deshalb vor allem verboten:

  • 1. Bauwerke aller Art zu errichten, auch wenn dazu keine öffentlich-rechtliche Genehmigung notwendig ist,
  • 2. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
  • 3. Straßen, Wege, Pfade oder Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern,
  • 4. Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
  • 5. die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu zerstören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung oder nachteiligen Veränderung führen,
  • 6. Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
  • 7. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen sowie Nist-, Brut- Wohn- oder Zufluchtstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
  • 8. Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,
  • 9. Bild- und Schrifttafeln anzubringen,
  • 10. Feuer zu machen oder zu betreiben,
  • 11. zu düngen oder Pestizide anzuwenden,
  • 12. Abfall, Bauschutt, Kompost, Oberboden oder Mähgut aufzubringen bzw. abzulagern,
  • 13. mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren oder zu parken,
  • 14. zu lagern, zu zelten, Wohnwägen aufzustellen oder dies zu gestatten,
  • 15. zu reiten,
  • 16. Hunde frei laufen zu lassen,
  • 17. Veranstaltungen oder Feste durchzuführen oder dies zu gestatten,
  • 18. sportliche Betätigungen bzw. Freizeitbetätigungen auszuüben, soweit diese eine in § 3 Abs. 1 genannte schädigende Wirkung hervorrufen können (speziell Gruppensport, Modellflugzeuge starten lassen, Nutzung als Hundeübungsplatz etc.).

(3) Für Maßnahmen, die unter die Verbotsregelung des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 dieser Verordnung fallen, kann auf Antrag ausnahmsweise eine Genehmigung erteilt werden, wenn die beabsichtigte Maßnahme den Schutzzwecken dieser Verordnung nicht zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) erteilt werden.

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