Ausgenommen von den Verboten des § 3 sind:
- 1. die zur Verkehrssicherung und zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des geschützten Landschaftsbestandteiles notwendigen Maßnahmen der Pflege, der Überwachung und des Schutzes im Einvernehmen mit der Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde, soweit sie den Schutzzwecken nicht zuwiderlaufen.
Für unaufschiebbare Sicherungsmaßnahmen, die zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachwerte erforderlich sind, gilt das Einvernehmen der Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde im voraus als erteilt; die Maßnahmen sind jedoch bei dieser Behörde vor Durchführung, unter Vorlage von aussagekräftigen Dokumentationsmaterial rechtzeitig anzuzeigen,
- 2. die ordnungsgemäße extensive Weidewirtschaft unter besonderer Berücksichtigung des Schutzzweckes dieser Verordnung sowie das Aufstellen der zu diesem Zwecke erforderlichen Weidezäune, für die Beton nicht verwendet werden darf,
- 3. die ordnungsgemäße, extensive Grünlandnutzung unter besonderer Berücksichtigung des Schutzzweckes dieser Verordnung; es gilt jedoch § 3 Abs. 2 Nr. 12 dieser Verordnung,
- 4. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des geschützten Landschaftsbestandteiles hinweisen, oder von Wegemarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit Genehmigung der Landeshauptstadt München als Untere Naturschutzbehörde erfolgt,
- 5. die ordnungsgemäße Jagd im Sinne des Bundesjagdgesetzes; es gilt jedoch § 3 Abs. 2 Nr. 13 dieser Verordnung. Für die Errichtung von Wildfütterungen und Hochständen ist die Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich.