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Zitierfest

MucLandschaftsschutzVO · Landschaftsschutzverordnung der Landeshauptstadt München

§ 7 MucLandschaftsschutzVO

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 02.08.2013.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1. entgegen dem Verbot des § 3 Abs. 1 Veränderungen im Landschaftsschutzgebiet vornimmt;
  • 2. ohne vorgängige Erlaubnis der Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde -
  • a) Bauwerke oder die in § 3 Abs. 2 Ziffer 1 nicht ausgenommenen Einfriedungen errichtet;
  • b) außerhalb hierfür zugelassener Plätze lagert und zeltet (§ 3 Abs. 2 Ziffer 2);
  • c) außerhalb der gemäß § 3 Abs. 2 Ziffer 3 zugelassenen Flächen Feuerstellen anlegt oder benutzt oder Grill- und Rostgeräte verwendet oder
  • d) auf den ausgewiesenen Flächen nicht erlaubte Brennstoffe oder nicht zugelassene Geräte verwendet;
  • e) andere als die gemäß § 3 Abs. 2 Ziffer 4 ausgenommenen Tafeln oder Inschriften anbringt;
  • f) Erdabgrabungen, -aufschüttungen oder -aufschlüsse vornimmt (§ 3 Abs. 2 Ziffer 5);
  • g) Drahtleitungen legt (§ 3 Abs. 2 Ziffer 6);
  • h) die gemäß § 3 Abs. 2 Ziffer 7 geschützten Pflanzen beseitigt oder beschädigt;
  • i) Wasserflächen oder den Grundwasserstand verändert (§ 3 Abs. 2 Ziffer 8);
  • j) größere als die in § 3 Abs. 2 Ziffer 9 genannten Kahl- oder Saumkahlhiebe vornimmt;
  • k) nicht standortgemäße Bäume und Sträucher pflanzt (§ 3 Abs. 2 Ziffer 10);
  • l) Mischwälder oder Laubholzbestandsränder in Nadelhölzer umwandelt (§ 3 Abs. 2 Ziffer 11);
  • m) Öd- und Moorflächen bewirtschaftet oder abtorft (§ 3 Abs. 2 Ziffer 12);
  • n) außerhalb der allgemeinen Verkehrsstraßen und Parkplätze fährt oder parkt (§ 3 Abs. 2 Ziffer 13);
  • o) Wohnwagen aufstellt oder Wohnschiffe festlegt (§ 3 Abs. 2 Ziffer 14);
  • 3. ohne die gemäß § 4 erforderliche Anzeige Eingriffe vornimmt;
  • 4. einer Anordnung gemäß § 6 zuwiderhandelt;

kann gemäß Art. 52 Abs. 1 Ziffer 4 des Bayerischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße belegt werden.

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig Auflagen nicht erfüllt, die gemäß § 5 Abs. 2 erlassen werden, kann gemäß Art. 52 Abs. 2 Ziffer 7 des Bayerischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße belegt werden.

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