(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen dem Verbot des § 3 Abs. 1 Veränderungen im Landschaftsschutzgebiet vornimmt;
- 2. ohne vorgängige Erlaubnis der Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde -
- a) Bauwerke oder die in § 3 Abs. 2 Ziffer 1 nicht ausgenommenen Einfriedungen errichtet;
- b) außerhalb hierfür zugelassener Plätze lagert und zeltet (§ 3 Abs. 2 Ziffer 2);
- c) außerhalb der gemäß § 3 Abs. 2 Ziffer 3 zugelassenen Flächen Feuerstellen anlegt oder benutzt oder Grill- und Rostgeräte verwendet oder
- d) auf den ausgewiesenen Flächen nicht erlaubte Brennstoffe oder nicht zugelassene Geräte verwendet;
- e) andere als die gemäß § 3 Abs. 2 Ziffer 4 ausgenommenen Tafeln oder Inschriften anbringt;
- f) Erdabgrabungen, -aufschüttungen oder -aufschlüsse vornimmt (§ 3 Abs. 2 Ziffer 5);
- g) Drahtleitungen legt (§ 3 Abs. 2 Ziffer 6);
- h) die gemäß § 3 Abs. 2 Ziffer 7 geschützten Pflanzen beseitigt oder beschädigt;
- i) Wasserflächen oder den Grundwasserstand verändert (§ 3 Abs. 2 Ziffer 8);
- j) größere als die in § 3 Abs. 2 Ziffer 9 genannten Kahl- oder Saumkahlhiebe vornimmt;
- k) nicht standortgemäße Bäume und Sträucher pflanzt (§ 3 Abs. 2 Ziffer 10);
- l) Mischwälder oder Laubholzbestandsränder in Nadelhölzer umwandelt (§ 3 Abs. 2 Ziffer 11);
- m) Öd- und Moorflächen bewirtschaftet oder abtorft (§ 3 Abs. 2 Ziffer 12);
- n) außerhalb der allgemeinen Verkehrsstraßen und Parkplätze fährt oder parkt (§ 3 Abs. 2 Ziffer 13);
- o) Wohnwagen aufstellt oder Wohnschiffe festlegt (§ 3 Abs. 2 Ziffer 14);
- 3. ohne die gemäß § 4 erforderliche Anzeige Eingriffe vornimmt;
- 4. einer Anordnung gemäß § 6 zuwiderhandelt;
kann gemäß Art. 52 Abs. 1 Ziffer 4 des Bayerischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße belegt werden.
(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig Auflagen nicht erfüllt, die gemäß § 5 Abs. 2 erlassen werden, kann gemäß Art. 52 Abs. 2 Ziffer 7 des Bayerischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße belegt werden.