Vorhandene landschaftliche Verunstaltungen sind auf Anordnung der Unteren Naturschutzbehörde zu beseitigen, sofern es sich nicht um behördlich genehmigte Anlagen handelt und die Beseitigung zumutbar und ohne größere Aufwendungen möglich ist.
MucLandschaftsschutzVO · Landschaftsschutzverordnung der Landeshauptstadt München
§ 6 MucLandschaftsschutzVO
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 02.08.2013.
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