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Zitierfest

MucLandschaftsschutzVO · Landschaftsschutzverordnung der Landeshauptstadt München

§ 5 MucLandschaftsschutzVO

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 02.08.2013.

(1) In ganz besonderen Fällen können Ausnahmen von der Verbotsbestimmung in § 3 Abs. 1 dieser Verordnung von der Unteren Naturschutzbehörde zugelassen werden.

(2) Die Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 2 sowie die Ausnahmegenehmigungen gemäß § 5 Abs. 1 dieser Verordnung können an Bedingungen und Auflagen gebunden werden.

(3) Die Erteilung von Erlaubnissen gemäß § 3 Abs. 2 Ziffer 1 und von Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Abs. 1 dieser Verordnung bedarf der vorherigen Zustimmung der Regierung von Oberbayern als Höherer Naturschutzbehörde.

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