(1) In ganz besonderen Fällen können Ausnahmen von der Verbotsbestimmung in § 3 Abs. 1 dieser Verordnung von der Unteren Naturschutzbehörde zugelassen werden.
(2) Die Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 2 sowie die Ausnahmegenehmigungen gemäß § 5 Abs. 1 dieser Verordnung können an Bedingungen und Auflagen gebunden werden.
(3) Die Erteilung von Erlaubnissen gemäß § 3 Abs. 2 Ziffer 1 und von Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Abs. 1 dieser Verordnung bedarf der vorherigen Zustimmung der Regierung von Oberbayern als Höherer Naturschutzbehörde.