(1) Wer Maßnahmen, die mit Eingriffen in das geschützte Gebiet verbunden und die nicht nach § 3 Abs. 2 dieser Verordnung erlaubnispflichtig sind, vornehmen will, hat diese der Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde - zwei Wochen vor Durchführung anzuzeigen.
(2) Abs. 1 gilt nicht bei Maßnahmen nach § 3 Abs. 5. Bei Maßnahmen nach § 3 Abs. 4 ist die in Abs. 1 genannte Anzeige nur erforderlich, wenn der bisherige Nutzungsumfang überschritten wird.