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Zitierfest

MucLandschaftsschutzVO · Landschaftsschutzverordnung der Landeshauptstadt München

§ 4 MucLandschaftsschutzVO

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 02.08.2013.

(1) Wer Maßnahmen, die mit Eingriffen in das geschützte Gebiet verbunden und die nicht nach § 3 Abs. 2 dieser Verordnung erlaubnispflichtig sind, vornehmen will, hat diese der Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde - zwei Wochen vor Durchführung anzuzeigen.

(2) Abs. 1 gilt nicht bei Maßnahmen nach § 3 Abs. 5. Bei Maßnahmen nach § 3 Abs. 4 ist die in Abs. 1 genannte Anzeige nur erforderlich, wenn der bisherige Nutzungsumfang überschritten wird.

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