(1) In den in § 2 genannten Schutzgebieten ist es verboten, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.
(2) Dementsprechend bedürfen folgende Maßnahmen der vorgängigen Erlaubnis der Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde:
- 1. Die Anlage von Bauwerken aller Art, auch von solchen, die keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, einschließlich der Einfriedungen mit Ausnahme von Weidezäunen und den für den Forstbetrieb erforderlichen Kulturzäunen, für die jedoch Beton nicht verwendet werden darf;
- 2. das Lagern und Zelten außerhalb hierfür zugelassener Plätze;
- 3. das Anlegen und Benutzen von Feuerstellen und die Benutzung von Geräten zum Rösten und Grillen von Speisen, ausgenommen auf den hierfür ausgewiesenen Flächen bei Verwendung von Holzkohle und handelsüblichen Geräten und in Grundstücken mit Wohnbebauung; ausgenommen ist ferner die Benutzung der von der Stadt eingerichteten Grillstellen bei Verwendung von Holzkohle;
- 4. das Anbringen von Tafeln, Inschriften, insbesondere von Werbevorrichtungen, soweit sie sich nicht auf den Landschaftsschutz, den Verkehr oder die Waldbewirtschaftung beziehen;
- 5. die Anlage, der Betrieb und die Erweiterung von Steinbrüchen, Kies-, Sand- oder Lehmgruben, Abschütthalden und Baggerbetrieben, jede Art von Erdaufschlüssen sowie die Wiederinbetriebnahme stillgelegter Anlagen dieser Art, auch soweit diese Handlungen keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen;
- 6. der Bau von Drahtleitungen;
- 7. die Beseitigung oder Beschädigung der im Schutzgebiet vorhandenen Hecken, Gehölze, Haage, Gebüsche, Baumgruppen und Alleen außerhalb des geschlossenen Waldes;
- 8. jede Veränderung der Wasserläufe, Tümpel, Teiche und Seen sowie des Grundwasserstandes, insbesondere durch Errichtung, Veränderung oder Aufgabe von Be- und Entwässerungsanlagen;
- 9. Kahlhiebe in der Größe von mehr als 0,25 ha im Zusammenhang, die Vornahme von Saumkahlhieben (Kahlhiebe am Rande eines Waldstückes bis zur Tiefe einer Baumlänge, in der Regel etwa 25 m) und die Weiterführung eines solchen Hiebes; die Erlaubnis wird für Saumkahlhiebe nur erteilt, wenn eine natürliche oder künstliche Wiederbestockung der vorhergegangenen Schlagfläche bereits erfolgt ist;
- 10. das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern einer nicht am Ort der Pflanzung standortgemäßen Holzart, insbesondere von ausländischen und gärtnerisch gezüchteten Bäumen - mit Ausnahme von Obstbäumen und Beerensträuchern;
- 11. die Umwandlung von Mischwaldungen in Reinbestände durch Beseitigung des Laubholzanteils oder die Umwandlung von Laubholzbestandsrändern in Nadelholz;
- 12. die Bewirtschaftung von bisher unbewirtschaftet gebliebenen Öd- und Moorflächen sowie deren Abtorfung, unbeschadet etwaiger Anzeige- und Genehmigungspflicht auf Grund des Art. 20 des Gesetzes über die Torfwirtschaft vom 25.02.1920 (BayBS IV S. 361);
- 13. das Fahren und Parken von Kraftfahrzeugen außerhalb der allgemeinen Verkehrsstraßen und Parkplätze, insbesondere auf Fuß-, Feld-, Wiesen- und Waldwegen;
- 14. das Aufstellen von Wohnwägen und das Festlegen von Wohnschiffen.
(3) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn das Vorhaben eine der in Abs. 1 genannten schädigenden Wirkungen hervorruft.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 2 Ziffer 4, 7, 8 und 10 bis 13 gelten nicht:
- a) für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung und Bewirtschaftung sowie für die rechtmäßige Ausübung von Jagd und Fischerei, soweit sie mit dem Zweck dieser Gemeindeverordnung nicht in Widerspruch stehen; Hecken, Haage, Gebüsche, Gehölze, Wasserläufe, Tümpel, Teiche und Seen sowie das Grundwasser können in diesem Rahmen mit der Maßgabe genutzt werden, dass der Bestand erhalten und das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird;
- b) für Maßnahmen der Landschafts-, Park- und Denkmalspflege sowie der Gartengestaltung, die von den zuständigen staatlichen oder städtischen Garten- und Forstverwaltungen durchgeführt werden, soweit diese dem Sinne dieser Gemeindeverordnung nicht widersprechen;
- c) für den Bestattungsbetrieb in öffentlichen Friedhöfen.
(5) Einer Erlaubnis im Sinne des Abs. 2 bedarf es nicht für Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an den von der Landeshauptstadt München und der Bayernwerk AG eingerichteten und betriebenen öffentlichen Versorgungseinrichtungen.