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Zitierfest

MucLandschaftsschutzVO · Landschaftsschutzverordnung der Landeshauptstadt München

§ 2 MucLandschaftsschutzVO

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 02.08.2013.

(1) Die geschützten Landschaftsteile werden wie folgt beschrieben:

  • a) Gebiet um den Langwieder Autobahnsee unter Einschluss des anschließenden Gebietes links der Autobahn München-Stuttgart;
  • b) Waldrest an der Autobahn München-Stuttgart beim Campingplatz München-West;
  • c) Aubinger Lohe und Moosschwaige mit Erweiterung;
  • d) Waldstück an der Stadtgrenze südlich Freiham;
  • e) Lochholz;
  • f) Würmniederung mit Erweiterungen bis zur Stadtgrenze;
  • g) Allacher Forst;
  • h) Angerlohe;
  • i) Gebiet des Kapuzinerhölzls einschließlich eines Teiles des Gebietes um Hartmannshofen;
  • k) aufgehoben;
  • l) Hirschgarten;
  • m) Waldfriedhof, Gebiet nördlich des Schlosses Fürstenried einschließlich Schloss und Schlosspark, Geländestreifen entlang der Allee zwischen Kreuzhof und Fürstenried und Waldgebiet südlich der Albert-Roßhaupter-Straße (Sendlinger Wald) sowie Allee der Albert-Roßhaupter-Straße;
  • n) Gebiet um das Kloster Warnberg mit anschließenden Waldstücken in Richtung Forstenried und Solln;
  • o) Schwarzhölzl mit dem nach Süden und Osten anschließenden Gebiet, dem Würmkanal und dem Gebiet um den Baggersee in Feldmoching;
  • p) Gebiet um den Hachinger Bach von der Stadtgrenze bis zur Ortsmitte von Alt-Perlach;
  • q) Waldgebiet bei Trudering einschließlich der Friedenspromenade;
  • r) Sportpark der Firma Siemens südlich der Siemensallee und Waldstück südlich dieses Parkes;
  • s) Isarauen südlich des Isarrings: Beide Isarufer ab Isarring bis zur südlichen Stadtgrenze unter Einschluss der Hänge an der Hochstraße, des Giesinger Bergs, der Berg- und der Harlachinger Straße sowie des südlichen Teils des Englischen Gartens mit Randgebieten einschließlich des Hofgartens und des eiszeitlichen Isarhangs „Am Hohen Weg" vom Tiroler Platz bis zum St.-Quirin-Platz.

(2) Neben der allgemeinen Beschreibung des Abs. 1 gilt als Grenzbeschreibung der geschützten Landschaftsteile die Anlage zur Gemeindeverordnung. Sie bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

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