(1) Die geschützten Landschaftsteile werden wie folgt beschrieben:
- a) Gebiet um den Langwieder Autobahnsee unter Einschluss des anschließenden Gebietes links der Autobahn München-Stuttgart;
- b) Waldrest an der Autobahn München-Stuttgart beim Campingplatz München-West;
- c) Aubinger Lohe und Moosschwaige mit Erweiterung;
- d) Waldstück an der Stadtgrenze südlich Freiham;
- e) Lochholz;
- f) Würmniederung mit Erweiterungen bis zur Stadtgrenze;
- g) Allacher Forst;
- h) Angerlohe;
- i) Gebiet des Kapuzinerhölzls einschließlich eines Teiles des Gebietes um Hartmannshofen;
- k) aufgehoben;
- l) Hirschgarten;
- m) Waldfriedhof, Gebiet nördlich des Schlosses Fürstenried einschließlich Schloss und Schlosspark, Geländestreifen entlang der Allee zwischen Kreuzhof und Fürstenried und Waldgebiet südlich der Albert-Roßhaupter-Straße (Sendlinger Wald) sowie Allee der Albert-Roßhaupter-Straße;
- n) Gebiet um das Kloster Warnberg mit anschließenden Waldstücken in Richtung Forstenried und Solln;
- o) Schwarzhölzl mit dem nach Süden und Osten anschließenden Gebiet, dem Würmkanal und dem Gebiet um den Baggersee in Feldmoching;
- p) Gebiet um den Hachinger Bach von der Stadtgrenze bis zur Ortsmitte von Alt-Perlach;
- q) Waldgebiet bei Trudering einschließlich der Friedenspromenade;
- r) Sportpark der Firma Siemens südlich der Siemensallee und Waldstück südlich dieses Parkes;
- s) Isarauen südlich des Isarrings: Beide Isarufer ab Isarring bis zur südlichen Stadtgrenze unter Einschluss der Hänge an der Hochstraße, des Giesinger Bergs, der Berg- und der Harlachinger Straße sowie des südlichen Teils des Englischen Gartens mit Randgebieten einschließlich des Hofgartens und des eiszeitlichen Isarhangs „Am Hohen Weg" vom Tiroler Platz bis zum St.-Quirin-Platz.
(2) Neben der allgemeinen Beschreibung des Abs. 1 gilt als Grenzbeschreibung der geschützten Landschaftsteile die Anlage zur Gemeindeverordnung. Sie bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.