(1) Die in der Landschaftsschutzkarte bei der Landeshauptstadt München, Baureferat - Bauverwaltung, mit grüner Farbe eingetragenen und in der Anlage zu dieser Verordnung beschriebenen Landschaftsteile werden dem Schutz des Naturschutzgesetzes unterstellt. Die Landschaftsschutzkarte liegt bei der Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde - zur jederzeitigen Einsichtnahme offen.
(2) [1]Regelungen dieser Verordnung treten gemäß § 5 Abs. 6 Satz 2 des Bundesbaugesetzes vom 23.06.1960 (BGBl. I S. 341) im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes insoweit außer Kraft, als sie der Durchführung des Bebauungsplanes entgegenstehen.
[1] Gegenstandslos, da die Regelung in § 5 Abs. 6 Satz 2 Bundesbaugesetz 1960 durch das Gesetz zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18.08.1967 (BGBl. I S. 2221) außer Kraft gesetzt worden ist.