(1) Diese Verordnung tritt an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tage in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die Gemeindeverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in der Landeshauptstadt München vom 5. August 1959 (MüBS S. 193) und die Anordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in der Landeshauptstadt München; hier: Umgebung der Moosschwaige bei Freiham - Stadtteil Aubing vom 2. Januar 1952 (MüBS S. 194) außer Kraft.