(1) Die Ländeanlage der Landeshauptstadt München in München-Thalkirchen ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt, die im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen dem Floßbetrieb auf der Isar zur Verfügung steht und vornehmlich als Ländeplatz für Flöße dient.
(2) Die Ländeanlage umfasst den an der Abzweigung aus dem Isar-Werkkanal beginnenden Floßländkanal sowie die Zentrallände bis hin zur Brücke im Zuge der Zentralländstraße, ferner das Areal zwischen dem östlichen Ufer der Zentrallände und dem Westufer des Isar-Werkkanals. Dieses Gebiet wird im Süden begrenzt durch den in Ost-West-Richtung verlaufenden Fußweg am Südende des Campingplatzes Thalkirchen, im Norden durch die südliche Begrenzung des Parkplatzes an der Zentralländstraße sowie die Linie in direkter Verlängerung dieser Grenze zum Isar-Werkkanal hin.
(3) Für die Benützung der Ländeanlage werden nach Maßgabe der Ländeanlagegebührensatzung Gebühren erhoben.