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Zitierfest

MucKostenS · Kostensatzung der Landeshauptstadt München

§ 4 MucKostenS – Anwendung des Kostengesetzes

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.07.2024.

Im Übrigen finden folgende Artikel des Kostengesetzes entsprechende Anwendung:

Artikel 2 Kostenschuldner,

Artikel 3 Sachliche Kostenfreiheit,

Artikel 4 Persönliche Gebührenfreiheit,

Artikel 5 Abs. 6 Nichterhebung von Kosten bei Unbilligkeit,

Artikel 6 Gebührenbemessung,

Artikel 7 Mehrere Amtshandlungen,

Artikel 8 Kosten bei Ablehnung, Zurücknahme oder Erledigung eines Antrages,

Artikel 9 Kosten im Rechtsbehelfsverfahren, Nachprüfungsverfahren,

Artikel 11 Entstehung des Kostenanspruches,

Artikel 12 Kostenentscheidung, Rechtsbehelf,

Artikel 13 Festsetzungsverjährung,

Artikel 14 Kostenvorschuss, Zurückbehaltungsrechte, Zahlungsrückstände,

Artikel 15 Fälligkeit,

Artikel 16 Billigkeitsmaßnahmen, Niederschlagung,

Artikel 17 Zinsen,

Artikel 18 Säumniszuschläge,

Artikel 19 Zahlungsverjährung,

Artikel 21 Abs. 3 Satz 2 Amtshandlungen in engem Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen.

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