(1) An Auslagen der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen werden, soweit im kommunalen Kostenverzeichnis nicht Ausnahmen vorgesehen sind, erhoben
- 1. die Entschädigungen, die Zeuginnen und Zeugen und sachverständigen Personen zustehen;
- 2. Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen sowie Entgelte für Postzustellungsaufträge und Einschreibe- und Nachnahmeverfahren; wird durch Bedienstete der Landeshauptstadt München förmlich oder unter Einhebung von Geldbeträgen außerhalb der Dienststelle zugestellt, so ist derjenige Betrag zu erheben, der bei der förmlichen Zustellung mit Postzustellungsauftrag durch die Post oder bei Erhebung im Nachnahmeverfahren entstanden wäre;
- 3. die Aufwendungen, die durch Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen entstehen;
- 4. die Reisekosten im Sinne der Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen, die bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle entstehen;
- 5. die Beiträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehen.
(2) Für die auf besonderen Antrag erteilten Ausfertigungen und Kopien werden Schreibauslagen entsprechend Art. 10 Abs. 2 des Kostengesetzes erhoben.