(1) Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Förderzeitraumes verpflichtet, dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wesentliche Veränderungen betreffend der Bemessung bzw. des Erlasses des Kostenbeitrags maßgeblichen Tatsachen unverzüglich mitzuteilen und die erforderlichen Nachweise vorzulegen.
(2) Eine meldepflichtige Veränderung liegt insbesondere dann vor, wenn
- 1. sich die Wohnanschrift ändert;
- 2. sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändern;
- 3. sich die familiären Verhältnisse verändern (z.B. Geburt von Geschwisterkindern, Zu- oder Wegzug von Elternteilen etc.).
(3) Kommen die Beitragspflichtigen ihrer Auskunfts- und Anzeigepflicht nach Abs.1 vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig nach, sind sie zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.