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Zitierfest

MucKostenbeitragsSKindertagespflege · Satzung der Landeshauptstadt München über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Förderung in der qualifizierten Kindertagespflege nach §§ 23 und 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) (Kostenbeitragssatzung Kindertagespflege)

§ 7 MucKostenbeitragsSKindertagespflege – Entstehen und Fälligkeit des Kostenbeitrages

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 21.12.2021.

(1) Die Beitragspflicht entsteht erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertagespflege, im Übrigen fortlaufend mit Beginn eines Kalendermonats. Die Kostenbeitragspflicht endet in dem Monat, in dem die Betreuung endet. Bei Aufnahme oder Ausscheiden des Kindes während eines Monats ist für diesen Monat der volle Kostenbeitrag zu entrichten.

(2) Die Kostenbeitragspflicht wird durch Ferien- und Krankheitszeiten des Kindes oder durch Urlaubs- und Krankheitszeiten der Tagespflegeperson nicht berührt.

(3) Sofern aufgrund eines behördlich angeordneten Betretungsverbotes die Betreuung während eines gesamten Monats nicht in Anspruch genommen wurde, wird der Kostenbeitrag für den jeweiligen Monat zurückerstattet.

(4) Über die in Abs. 3 vorgesehene Rückerstattungsmöglichkeit sowie die Voraussetzungen der Erstattung werden die Kostenbeitragspflichtigen im Rahmen einer schriftlichen Elterninformation in Kenntnis gesetzt.

(5) Sollten während eines behördlich angeordneten Betretungsverbotes von der Landeshauptstadt München Ersatzleistungen, beispielsweise aufgrund einer Richtlinie des Freistaats Bayern oder vergleichsweiser Vorschriften, in Anspruch genommen werden können, finden die Vorschriften dieser Satzung keine Anwendung, soweit sie einem solchen Erstattungsanspruch entgegenstehen.

(6) Der Kostenbeitrag wird mittels Verwaltungsakt festgesetzt.

(7) Der Kostenbeitrag wird monatlich erhoben und ist jeweils zum 28. eines Monats für den gesamten Monat fällig und auf das im Bescheid genannte Konto der Landeshauptstadt München zu überweisen.

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