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Zitierfest

MucKostenbeitragsSKindertagespflege · Satzung der Landeshauptstadt München über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Förderung in der qualifizierten Kindertagespflege nach §§ 23 und 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) (Kostenbeitragssatzung Kindertagespflege)

§ 6 MucKostenbeitragsSKindertagespflege – Erlass des Kostenbeitrages

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 21.12.2021.

(1) Der Kostenbeitrag kann auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastungen durch den Kostenbeitrag den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten sind (§ 90 Achtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Bezieht ein Beitragspflichtiger aktuell Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 27 ff. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 19 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder einen Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes, so wird kein Kostenbeitrag erhoben.

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