(1) Der Kostenbeitrag kann auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastungen durch den Kostenbeitrag den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten sind (§ 90 Achtes Buch Sozialgesetzbuch).
(2) Bezieht ein Beitragspflichtiger aktuell Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 27 ff. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 19 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder einen Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes, so wird kein Kostenbeitrag erhoben.