(1) Geschwisterkinder sind Kinder (auch Stief- oder Halbgeschwister), die in derselben Hauptwohnung (§§ 21 f. Bundesmeldegesetz) innerhalb einer Familiengemeinschaft zusammen leben und für die mindestens ein dort lebender Erwachsener kindergeldberechtigt ist, d. h. Kindergeld nach § 32 des Einkommensteuergesetzes oder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz erhält.
(2) Die gemäß Absatz 1 zu berücksichtigenden Geschwisterkinder werden dem Alter nach vom ältesten bis zum jüngsten zu berücksichtigenden Kind gereiht und erhalten eine Ordnungsnummer. Bei zwei oder mehr am selben Tag geborenen Kindern erfolgt die Reihung nach den Buchstaben des Vornamens.
(3) Kinder in öffentlich geförderter Kindertagespflege, d. h. Kinder für die nach dieser Satzung Kostenbeiträge erhoben werden, erhalten auf Antrag entsprechend ihrer Ordnungsnummer folgende Ermäßigungen:
- 1. Kind mit Ordnungsnummer 1:
Regulärer Kostenbeitrag, keine Geschwisterermäßigung;
- 2. Kind mit Ordnungsnummer 2:
Der Kostenbeitrag wird um die Hälfte ermäßigt;
- 3. Kind mit Ordnungsnummer 3 oder höher:
Der Kostenbeitrag wird auf 0 ermäßigt.
(4) Die Geschwisterermäßigung wird für das gesamte Betreuungsjahr gewährt, wenn die Voraussetzungen im ersten Monat des Betreuungsjahres vorliegen. Bei Veränderungen im Laufe eines Betreuungsjahres kann nachträglich eine Erhöhung der Geschwisterzahl nach Absatz 1 geltend gemacht werden. Die Ermäßigung wird ab dem auf den Eintritt der Veränderung folgenden Monat im Betreuungsjahr gewährt.
(5) Der Antrag auf Geschwisterermäßigung ist für jedes Betreuungsjahr neu zu stellen. Der Bezug von Kindergeld für die zu berücksichtigenden Geschwisterkinder ist durch Vorlage eines geeigneten Nachweises zu belegen.