(1) Das Referat für Klima- und Umweltschutz stellt der Stadt und ihren kommunalen Unternehmen die geeigneten Instrumente zur Verfügung, so dass diese regelmäßig nach einem definierten Berechnungsstandard ihren jeweiligen CO2-Fußabdruck berechnen können und der gesamte CO2-Fußabdruck im Wirkungskreis der Stadt regelmäßig berechnet werden kann.
(2) Das Referat für Klima- und Umweltschutz berechnet regelmäßig auf Basis eines Berechnungsstandards die Summe der insgesamt innerhalb des Gebiets der Landeshauptstadt München entstandenen Treibhausgasemissionen.
(3) Das Referat für Klima- und Umweltschutz erstellt regelmäßig einen Bericht über
- 1. die seitens der Stadt und ihrer kommunalen Unternehmen emittierten Treibhausgasemissionen aufgrund der jeweiligen Einzelberechnung nach Abs. 1;
- 2. die insgesamt innerhalb des Gebiets der Landeshauptstadt München emittierten Treibhausgasemissionen nach Abs. 2 und
- 3. die Erreichung der festgelegten Zwischenziele und den Stand der Umsetzung der in § 4 genannten Ziele.