(1) Die Landeshauptstadt München stellt in jedem Haushaltsjahr unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben und der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel gesonderte zusätzliche Haushaltsmittel zur Förderung der Maßnahmen, die der Erreichung der in § 4 genannten Ziele dienen zur Verfügung.
(2) Die Koordinierung und inhaltliche Steuerung der in Abs. 1 genannten Haushaltsmittel übernimmt das Referat für Klima- und Umweltschutz.