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Zitierfest

MucKlimaS · Satzung zur Umsetzung sozial gerechter Klimaziele auf dem Gebiet der Landeshauptstadt München (KlimaS)

§ 7 MucKlimaS – Klimastrategie und Instrumente für den Klimaschutz

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.10.2021.

Der Stadtrat beschließt auf Vorschlag des Referates für Klima- und Umweltschutz

  • 1. die inhaltlichen Schwerpunkte im Klimaschutz und bei der Klimaanpassung (Klimastrategie), sowie
  • 2. die dafür erforderlichen Zwischenziele, die bis zur Erreichung der in § 4 genannten Ziele schrittweise erreicht werden sollen,
  • 3. die regelmäßige Fortschreibung dieser Klimastrategie.

(2) Das Referat für Klima- und Umweltschutz

  • 1. bereitet hierfür auf Basis wissenschaftlich fundierter Gutachten inhaltliche Schwerpunkte im Klimaschutz und bei der Klimaanpassung (Klimastrategie) vor,
  • 2. entwickelt im Rahmen der Klimastrategie Maßnahmenpläne zur Erreichung der in § 4 genannten Ziele,
  • 3. schreibt diese Klimastrategie unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Treibhausgasmonitorings (§ 9) regelmäßig fort und legt diese dem Stadtrat schriftlich vor.

(3) Bei der Aufstellung und der Fortschreibung der Klimastrategie werden auch weitere ökologische, wirtschaftliche und soziale Belange berücksichtigt. Soziale Auswirkungen finden besondere Berücksichtigung. Zu diesen wird das Sozialreferat regelmäßig eingebunden.

(4) Die Landeshauptstadt München trägt dafür Sorge, dass innerhalb des Wirkungskreises der Stadt:

  • 1. neue Regelungen zur Unterstützung der in dieser Satzung niedergelegten Grundsätze (§§ 4 und 6) erlassen werden,
  • 2. bestehende Regelungen überprüft und gegebenenfalls geändert oder aufgehoben werden, soweit sie den in dieser Satzung niedergelegten Grundsätzen (§§ 4 und 6) entgegenstehen,
  • 3. die in dieser Satzung niedergelegten Grundsätze (§§ 4 und 6) bei allen Planungs-, Ermessens- und sonstigen Entscheidungen umfassend und frühzeitig berücksichtigt werden,
  • 4. bei allen wesentlichen Investitionsentscheidungen und bei der Beschaffung von langlebigen Wirtschaftsgütern die in dieser Satzung niedergelegten Grundsätze (§§ 4 und 6) und die Klimafolgen berücksichtigt werden und - soweit möglich - die Klimafolgekosten berechnet werden,
  • 5. bei der Bestimmung des Zwecks von finanziellen Zuwendungen eine Abwägung mit den in dieser Satzung niedergelegten Grundsätzen (§§ 4 und 6) und den Klimafolgen und - soweit möglich - den anzusetzenden Klimafolgekosten, erfolgt und
  • 6. die Beschlüsse der entsprechenden Gremien auf ihre Klimawirksamkeit vorab geprüft und das Ergebnis der Prüfung und etwaiger Alternativen dem jeweiligen Beschlussvorschlag beigefügt wird.

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