(1) Die Stadt nimmt bei der Verfolgung der in § 4 genannten Ziele ihre Vorbildfunktion und ihre Handlungsmöglichkeiten wahr.
(2) Die Stadt fördert im Rahmen ihrer Handlungsmöglichkeiten insbesondere
- 1. die Umsetzung hoher energetischer Gebäudestandards in Verbindung mit erneuerbaren Energien auf der Versorgungsseite (Wärme und Kälte);
- 2. die Steigerung der Nutzung von Solarenergie;
- 3. klimafreundliche Mobilität, die überwiegend im Umweltverbund organisiert ist;
- 4. Klimaanpassung durch Grüne und Blaue Infrastruktur;
- 5. Resilienz durch Starkregenvorsorge und Schwammstadtprinzipien;
- 6. zirkuläre Wirtschaftskreisläufe und
- 7. nachhaltige Lebensstile.