(1) Landeshauptstadt München: die kreisfreie Stadt München als Gebietskörperschaft.
(2) Stadt: Die Landeshauptstadt München als Organisationseinheit einschließlich der Verwaltung, insbesondere alle Referate und Dienststellen, einschließlich Eigen- und Regiebetriebe.
(3) Kommunale Unternehmen: Gemeindliche Unternehmen der Landeshauptstadt München
im Sinne des Art. 86 Nrn. 2 und 3 GO, wenn die Landeshauptstadt München an ihnen (a)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt, (b) über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügt oder (c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs- , Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann.
(4) Wirkungskreis der Stadt: Die Stadt und alle kommunalen Unternehmen.
(5) Berechnungsstandard: Anerkannter fachlicher Standard zur Berechnung von Treibhausgasemissionen.
(6) Treibhausgasemissionen: Emissionen von Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2 O), teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen (H-FKW/HFC), perfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW/PFC) und Schwefelhexafluorid (SF6). Der relative Beitrag dieser Emissionen zum Treibhauseffekt kann in CO2-Äquivalenten angegeben werden (CO2-Äquivalente).
(7) Klimafolgekosten: Kosten, die durch die Veränderung des Klimas aufgrund der jeweiligen Entscheidung oder Maßnahme entstehen, und nach dem Standard des Umweltbundesamtes zur Berechnung von Umweltfolgekosten und nach den entsprechenden städtischen Richtlinien berechnet werden.
(8) Langlebiges Wirtschaftsgut: Produkte mit einer Haltbarkeit von mehr als 3 Jahren.