(1) Die Erziehungs- und Bildungsträger der Landeshauptstadt München sollen über Ursachen und Bedeutung des Klimawandels sowie die Aufgaben des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel aufklären und das Bewusstsein des Einzelnen für die Mitwirkung und Verantwortung fördern.
(2) Das Referat für Klima- und Umweltschutz führt regelmäßig Schulungen der Beschäftigten der Stadt und der kommunalen Unternehmen bezüglich geeigneter Maßnahmen zur Erreichung der in § 4 genannten Ziele durch.