(1) Die Landeshauptstadt München richtet einen Klimarat ein. Der Klimarat nimmt Stellung zu Grundsatzentscheidungen der Stadt im Klimaschutz und ist kritisch-konstruktiver Begleiter und Berater der Stadt bei der Fortschreibung der Klimastrategie.
(2) Die Rechte und Pflichten des Klimarats ergeben sich aus einer gesonderten Satzung.