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Zitierfest

MucKlimaratS · Satzung zur Einführung eines Klimarates der Landeshauptstadt München (KlimaratS)

§ 7 MucKlimaratS – Beschlussfassung des Klimarates

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 02.12.2025.

(1) Der Klimarat tagt mindestens viermal pro Kalenderjahr. In den Sitzungsferien des Stadtrates wird keine Sitzung einberufen.

(2) Die Einladung zu der jeweiligen Sitzung seitens der*des Vorsitzenden, der die Tagesordnung und die notwendigen Unterlagen beigefügt werden, geht den Mitgliedern des Klimarates spätestens zwei (2) Wochen vor dem jeweiligen Sitzungstermin zu.

(3) Jedes Mitglied des Klimarates ist berechtigt, bei der*dem Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle mindestens eine (1) Woche vor dem Sitzungstermin die Aufnahme von Tagesordnungspunkten unter Beifügung von Erläuterungen anzumelden.

(4) Der Klimarat kann auch während einer Sitzung im Falle der Dringlichkeit durch einfache Mehrheit beschließen, dass weitere Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Dringlichkeit ist vor der Beschlussfassung zur Aufnahme besonders zu begründen.

(5) Der Klimarat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder des Klimarates rechtzeitig geladen wurden und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Klimarates anwesend ist. Wird der Klimarat zum zweiten Mal deshalb zur Beschlussfassung über denselben Gegenstand zusammengerufen, weil er bei der Einberufung nicht beschlussfähig war, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden.

(6) Der Klimarat beschließt in Sitzungen. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, die Abstimmungen erfolgen offen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen sind zulässig. Jedes Mitglied kann geheime Abstimmung verlangen. Hierüber ist mit einfacher Mehrheit zu beschließen.

(7) Beschlüsse dürfen auch mittels Video- oder Telefonkonferenzen oder in hybrider Form gefasst werden. Ein Anspruch auf Bereitstellung einer entsprechenden technischen Einrichtung zur Durchführung einer Video- oder Telefonkonferenz sowie Einweisung in diese besteht nicht. Bei Video- und Telefonkonferenzen, die öffentlich erfolgen, kann die Öffentlichkeit dadurch hergestellt werden, dass die Teilnahme auf elektronischem oder sonstigem Weg ermöglicht wird.

(8) Beschlüsse dürfen auch im Umlaufverfahren gefasst werden.

(9) Die Beschlüsse des Klimarates werden mit den Begründungen, einschließlich abweichender Positionen, den zuständigen Referent*innen zur weiteren Veranlassung zugeleitet. Diese entscheiden in eigener Verantwortung über den weiteren Umgang mit den Beschlüssen. In jedem Fall unterrichten sie den entsprechenden Ausschuss und/oder die Vollversammlung über die Empfehlungen des Klimarates. Die Stellungnahmen nach § 2 Abs. 3 sind dem entsprechenden Fachausschuss und der Vollversammlung stets zusammen mit dem entsprechenden Bericht oder der entsprechenden Beschlussvorlage vorzulegen.

(10) Sachverständige oder sonstige Dritte können auf Verlangen der*des Vorsitzenden oder durch Beschluss des Klimarates zur jeweils nächsten Sitzung als Gäste eingeladen werden. Die Mitarbeiter*innen des Büros der*des Oberbürgermeisters*in und der Büros der übrigen Bürgermeister*innen werden zu jeder Sitzung des Klimarates eingeladen.

(11) Die Sitzungen des Klimarates sind öffentlich. Sie sind nichtöffentlich, soweit es die Rücksicht auf das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordert. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.

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