(1) Die Geschäftsführung des Klimarats obliegt der Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle ist Teil der Verwaltung der Stadt und organisatorisch dem Referat für Klima- und Umweltschutz zugeordnet. Die Geschäftsstelle gewährleistet den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte des Klimarates.
(2) Die Geschäftsstelle unterstützt den Klimarat, insbesondere die*den Vorsitzende*n, bei der Erfüllung der Aufgaben und ist insbesondere für die Organisation der Sitzungen, den Versand der Einladungen, die Niederschrift der Sitzungen und deren Versendung sowie die Weiterleitung der Empfehlungen und Stellungnahmen des Klimarates verantwortlich.
(3) Der Klimarat kann sich eine Geschäftsordnung geben.