(1) Der Klimarat besteht aus geborenen und berufenen Mitgliedern aus Politik, Verwaltung, Wissenschaft, Wirtschaft und Zivilgesellschaft.
(2) Geborene Mitglieder des Klimarates sind kraft Amtes
- 1. die*der Oberbürgermeister*in, bei Verhinderung ihre*seine Vertretung und
- 2. die Leitung des Referates für Klima- und Umweltschutz, bei Verhinderung deren Vertretung.
Die Geborenen Mitglieder haben ein Antrags-, Rede- und Stimmrecht. Sie sind bei Beschlussfassungen über Stellungnahmen gemäß § 2 Abs. 3 nicht stimmberechtigt.
(3) Die berufenen Mitglieder des Klimarates werden auf drei Jahre berufen. Für jedes berufene Mitglied wird eine Vertretung benannt.
(4) Die Anzahl der berufenen Mitglieder und der jeweiligen Vertretung setzt sich wie folgt zusammen:
- 1. aus dem Stadtrat, mit insgesamt fünf (5) Personen entsprechend dem Stärkeverhältnis der im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Wählergruppen und
- 2. aus der Wissenschaft (drei Personen), der Zivilgesellschaft (drei Personen) und der Wirtschaft (drei Personen) mit insgesamt neun (9) Personen.
Die berufenen Mitglieder haben ein Antrags-, Rede- und Stimmrecht. Die berufenen Mitglieder aus dem Stadtrat sind bei Beschlussfassungen über Stellungnahmen gemäß § 2 Abs. 3 nicht stimmberechtigt.
(5) Die Vollversammlung entscheidet über die Berufung der berufenen Mitglieder des Klimarates aus Wissenschaft, Zivilgesellschaft und Wirtschaft auf Vorschlag des Referates für Klima- und Umweltschutz, hinsichtlich der Vertreter*innen aus dem Stadtrat auf Vorschlag der in dem Stadtrat vertretenen und vorschlagsberechtigten Fraktionen und Wählergruppen.
(6) Die Mitarbeiter*innen des Büros der*des Oberbürgermeisters*in und der Büros der übrigen Bürgermeister*innen haben das Recht, an jeder Sitzung des Klimarates teilzunehmen. Ein Rede-, Antrags- oder Stimmrecht steht ihnen nicht zu.