(1) Der Klimarat ist bei allen seinen Aufgabenkreis (§ 1 Abs. 1) berührenden Fragestellungen durch die Verwaltung der Stadt so rechtzeitig einzuschalten, dass er Gelegenheit zur sachgerechten Befassung hat. Der Klimarat kann hierzu jeweils eine Empfehlung abgeben.
(2) Der Klimarat ist bei den folgenden Themen zwingend mit angemessener Vorlauffrist, in der Regel vier (4) Wochen, mindestens aber 14 Tage vor entsprechender Beschlussfassung des Stadtrates, zu beteiligen:
- 1. Grundsatzentscheidungen im Bereich des städtischen Klimaschutzes oder der städtischen Maßnahmen zur Klimaanpassung;
- 2. Fortschreibung und Umsetzung der Klimastrategie (vgl. § 7 Abs. 1 der Klimasatzung der Landeshauptstadt München) und
- 3. Bericht zu den seitens der Stadt und ihrer kommunalen Unternehmen (vgl. § 5 Abs. 2 und Abs. 3 der Klimasatzung der Landeshauptstadt München) und der insgesamt innerhalb des Gebiets der Landeshauptstadt München emittierten Treibhausgase sowie zu der Einhaltung der in der Klimastrategie festgelegten Zwischenziele (vgl. § 9 Abs. 3 der Klimasatzung der Landeshauptstadt München).
(3) In den vorgenannten Fällen des Abs. 2 gibt der Klimarat stets eine Stellungnahme ab. Diese ist einer Beschlussvorlage oder einem Bericht für den entsprechenden Fachausschuss und/oder die Vollversammlung beizufügen.