(1) Der Klimarat der Landeshauptstadt München (Stadt) nimmt Stellung zu Grundsatzentscheidungen der Stadt im Klimaschutz und ist kritisch-konstruktiver Begleiter und Berater des ehrenamtlichen Stadtrats und der Verwaltung der Landeshauptstadt München bei der Fortschreibung der städtischen Klimastrategie.
(2) Der Klimarat unterstützt ferner die Kommunikation zwischen Öffentlichkeit, Wissenschaft, Politik und Verwaltung bezüglich des städtischen Klimaschutzes und ermöglicht eine öffentliche und fachliche Diskussion über Ziele und Kriterien städtischer Klimaschutzpolitik innerhalb der Zivilgesellschaft.