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Zitierfest

MucKindertageseinrichtungS · Kindertageseinrichtungssatzung der Landeshauptstadt München

§ 9 MucKindertageseinrichtungS – Buchungszeiten

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 28.02.2025.

(1) Die Buchungszeiten müssen die Kernzeiten mit zeitlicher Lage in vollem Umfang umschließen, sofern solche festgelegt wurden.

(2) Die Mindestbuchungszeit beträgt 20 Stunden pro Woche. Buchungszeiten unter 20 Stunden pro Woche sind nur möglich, wenn dies in den folgenden Absätzen ausdrücklich zugelassen ist.

(3) Die Kindertageseinrichtungen können im Benehmen mit dem Referat für Bildung und Sport/KITA Plätze benennen, die weniger lang zur Verfügung stehen, als die Einrichtung insgesamt geöffnet ist (Besuchsarten). Hierfür werden die Buchungszeiten rechtzeitig festgelegt.

(4) Hieraus ergibt sich – wenn nicht im Einzelfall im Hauskonzept eine abweichende Regelung getroffen wurde – folgendes Angebot an Besuchsarten:

  • 1. In den Besuchsarten „vormittags“ und „nachmittags“ in Kinderkrippen, Kindergärten und in Häusern für Kinder für die Altersbereiche bis drei Jahre und drei bis sechs Jahre werden Buchungen ab einem Mindestbuchungszeitraum von „über drei bis vier Stunden“ angeboten, d.h. mehr als 15 Stunden pro Woche. Diese Mindestbuchungszeit gilt auch für Hortplätze und Plätze des Altersbereich Schulkinder in Häusern für Kinder.

Wenn eine Kernzeit mit zeitlicher Lage von 20 Stunden pro Woche nach Abs. 1 festgelegt wurde, muss mindestens die Buchungsstufe „über vier bis fünf Stunden“ gewählt werden.

  • 2. Die Besuchsart „erweitert über Mittag“, d.h. einschließlich der Mittagszeit mit Buchungsrahmen bis 14.00 Uhr, wird ab einem Buchungszeitraum von „über fünf bis sechs Stunden“, d.h. mehr als 25 Stunden pro Woche, angeboten.
  • 3. Ganztagsplätze in Kinderkrippen, Kindergärten und in Häusern für Kinder für die Altersbereiche bis drei Jahre und drei bis sechs Jahre, d.h. Plätze einschließlich der Mittagszeit und einem Ende des Buchungsrahmens nach 14.00 Uhr, werden erst für Buchungen ab „über sechs bis sieben Stunden“, d.h. mehr als 30 Stunden pro Woche, angeboten.
  • 4. Ausnahmen für Kinder im unmittelbaren zeitlichen Anschluss an den Besuch schulvorbereitender Kindertageseinrichtungen oder Heilpädagogischer Tagesstätten können im Einzelfall vom Referat für Bildung und Sport/KITA genehmigt werden.

(5) Wechselnde Buchungszeiten werden auf den Tagesdurchschnitt der Fünf-Tage-Woche umgerechnet.

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