(1) Wenn nicht im Hauskonzept mit Zustimmung des Referats für Bildung und Sport/KITA eine anderweitige Regelung getroffen wurde, gelten für die Platzarten in den Kindertageseinrichtungen folgende Regelungen:
- 1. Die Öffnungszeit für alle Einrichtungen mit Ausnahme der Horte beträgt von Montag bis Freitag 07.30 Uhr bis 17.00 Uhr.
Bei von den Personensorgeberechtigten geltend gemachten Bedarf kann die Einrichtung frühestens um 07.00 Uhr geöffnet und spätestens um 18.00 Uhr geschlossen werden.
- 2. Die Öffnungszeit für Horte beträgt in der Schulzeit von Montag bis Freitag 11.00 Uhr bis 17.15 Uhr, in der Ferienzeit von Montag bis Freitag 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr.
Bei von den Personensorgeberechtigten geltend gemachtem Bedarf kann die Einrichtung während der Schulzeit bis spätestens 18.00 Uhr, während der Ferienzeit frühestens ab 07.30 Uhr und spätestens bis 18.00 Uhr, geöffnet sein.
(2) Unter Berücksichtigung der Bedarfsmeldungen legt die Einrichtungsleitung mit Zustimmung des Referats für Bildung und Sport/KITA die Öffnungszeiten fest.
(3) Das Angebot einer Einrichtung kann insbesondere während der Randzeiten, in Ferienzeiten oder an besuchsarmen Tagen auch durch Betreuung in den Räumen und mit dem Personal einer anderen Einrichtung des Trägers erfüllt werden.
(4) Die Kindertageseinrichtung kann eine Kernzeit auch mit zeitlicher Lage festlegen. Die Kernzeiten müssen in der Hauskonzeption geregelt werden und können mit bis zu vier Stunden täglich festgelegt werden.