(1) Ein Kind kann vom weiteren Besuch einzelner, mehrerer oder aller städtischen Kindertageseinrichtungen, einschließlich der Tagesheime, vorübergehend oder dauerhaft ausgeschlossen werden, wenn
- 1. das Kind über zwei Wochen ununterbrochen ohne vorherige hinreichende Entschuldigung fehlt,
- 2. das Kind die Einrichtung nicht regelmäßig besucht oder wenn die Nutzung in erheblichem Umfang von der gebuchten Zeit abweicht,
- 3. das Kind wiederholt nicht pünktlich in die Einrichtung kam oder nicht rechtzeitig die Einrichtung verlassen hat, insbesondere wenn wiederholt die Kernzeiten, die Öffnungszeiten oder die Buchungszeiten nicht eingehalten wurden,
- 4. wenn die Hauptwohnung oder der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes nicht oder nicht mehr in München liegt,
- 5. nachträglich geforderte Unterlagen nach § 5 Abs. 2 nicht fristgerecht beigebracht werden oder der Betreuungsplatz aufgrund falscher Angaben seitens der Personensorgeberechtigten erlangt wurde,
- 6. das Kind sich und/oder andere gefährdet und durch Kooperation mit den Personensorgeberechtigten die Gefährdung nicht abgewendet werden kann,
- 7. die Zusammenarbeit zwischen Einrichtung und Personensorgeberechtigten und das Vertrauensverhältnis durch wiederholtes Verhalten der Personensorgeberechtigten derart beeinträchtigt ist, dass der Betrieb massiv gestört wird und/oder es den Beschäftigten und/oder den Kindern der anderen Eltern oder den anderen Eltern nicht mehr zumutbar ist, das betroffene Kind weiterhin in der Einrichtung zu betreuen. Voraussetzung ist, dass alle milderen Mittel, insbesondere auch die Reduzierung des Kontakts zu den Personensorgeberechtigten auf das zur Wahrnehmung der Betreuung absolut erforderliche Mindestmaß, ggf. einschließlich etwaiger Hausverbote, nicht ausreichend sind,“
- 8. die Personensorgeberechtigten mit ihren Zahlungsverpflichtungen für mindestens zwei Monate im Rückstand sind.
(2) Ein Kind kann mit einer Frist von vier Wochen vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung zur Optimierung der Gruppenstruktur, z. B. zur Verkürzung der Öffnungszeiten einer Gruppe oder zur Erhöhung oder Veränderung der Lage der Kernzeiten oder zur dauerhaften Verbesserung der Zuschusssituation für die Einrichtung ausgeschlossen werden. In diesem Fall ist mit dem Ausschluss ein Angebot zur Fortsetzung des Besuchsverhältnisses mit geänderten Buchungszeiten zu verbinden.
(3) Das Kind muss vorübergehend vom weiteren Besuch der Einrichtung ausgeschlossen werden, wenn der Verdacht besteht, dass es ernsthaft erkrankt ist oder es in Folge einer übertragbaren Krankheit gemäß § 34 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) die Einrichtung nicht besuchen darf.
(4) Der Ausschluss nach Abs. 1 oder Abs. 2 ist vorher schriftlich anzudrohen. der Ausschluss nach Abs. 3 kann auch mündlich angedroht werden. Den Personensorgeberechtigten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Die Entscheidung trifft in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 sowie des Abs. 3 die Leitung der Einrichtung im Benehmen mit der*dem Vorgesetzten, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 6, Nr. 7 und Nr. 8 das Referat für Bildung und Sport/KITA.