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Zitierfest

MucKindertageseinrichtungS · Kindertageseinrichtungssatzung der Landeshauptstadt München

§ 10 MucKindertageseinrichtungS – Schließungszeiten

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 28.02.2025.

(1) Die Kindertageseinrichtung kann kalenderjährlich für zwei zusammenhängende Wochen innerhalb der Ferien und an bis zu drei Klausurtagen geschlossen werden.

Darüber hinaus kann die Einrichtung an bis zu sieben Ferientagen und/oder Fenstertagen (d.h. einzelnen Tagen, die zwischen Feiertagen und Wochenenden liegen) geschlossen werden.

An weiteren Tagen kann das Referat für Bildung und Sport/KITA die Einrichtung nach Anhörung des Elternbeirats schließen.

Zusätzlich kann das Referat für Bildung und Sport/KITA durch Zusammenlegung von Gruppen und Schließung einzelner Bereiche und/oder Kindertageseinrichtungen, z.B. bei nachlassender Inanspruchnahme, den Betrieb optimieren.

(2) Die Kindertageseinrichtung ist an gesetzlichen Feiertagen, am 24.12. und am 31.12. jeweils ganztätig und am Faschingsdienstag ab 12.00 Uhr geschlossen. Darüber hinaus kann die Kindertageseinrichtung zum Zweck des Besuchs der Personalversammlung ganz oder teilweise geschlossen werden. An diesen Tagen findet in der Regel kein Mittagessen statt.

(3) Die Personensorgeberechtigten können bei den Schließungen nach Abs. 1 auf schriftlichen Antrag ihr Kind in einer anderen Einrichtung betreuen lassen. Die Antragstellung muss bis spätestens vier Wochen vor der Schließungszeit durch die Personensorgeberechtigten erfolgen. Die Ersatzeinrichtung wird benannt. Dies gilt nicht für Kinder in Kinderkrippen und für Kinder vor Vollendung des 3. Lebensjahres in Kindergärten und Häusern für Kinder.

(4) Die Kindertageseinrichtung kann auf Anordnung der Gesundheitsbehörde oder aus anderen wichtigen Gründen oder nach mindestens vierwöchiger vorheriger Ankündigung ersatzlos ganz oder teilweise (Öffnungszeitenreduzierung, Teilschließung) geschlossen werden. In diesem Fall haben die Personensorgeberechtigten keinen Anspruch auf Aufnahme des Kindes in eine andere Kindertageseinrichtung oder auf Schadensersatz.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Kindertageseinrichtung nicht mehr die Fördervoraussetzungen als Kindertageseinrichtung nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und

-betreuungsgesetz (Art. 2 Abs. 2 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes) erfüllt. Im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten wird den Kindern jedoch der Besuch einer anderen Kindertageseinrichtung oder die Nutzung einer anderen Betreuungsform angeboten, wenn die Personensorgeberechtigten dies wünschen.

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