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Zitierfest

MucKindertageseinrichtungS · Kindertageseinrichtungssatzung der Landeshauptstadt München

§ 11 MucKindertageseinrichtungS – Besuchsregelung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 28.02.2025.

(1) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, für einen regelmäßigen und kontinuierlichen Besuch ihres Kindes unter Beachtung der gebuchten Buchungszeiten und der Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung zu sorgen. Über Ausnahmen und Abweichungen entscheidet die Einrichtungsleitung.

(2) Kann ein Kind die Kindertageseinrichtung nicht besuchen oder kommt es erst später bzw. wird es erst später gebracht, ist die Kindertageseinrichtung unverzüglich zu verständigen.

(3) Kinder im Altersbereich von 8 Wochen bis 6 Jahren dürfen nur von den Personensorgeberechtigten oder von diesen schriftlich bevollmächtigten und geeigneten Personen abgeholt werden. Ausnahmen in begründeten Einzelfällen werden von der Einrichtungsleitung geregelt.

(4) Wird ein Kind nicht innerhalb angemessener Zeit nach Ende der Öffnungszeit abgeholt und sind die Personensorgeberechtigten nicht erreichbar, ist das diensthabende Personal der Kindertageseinrichtung angewiesen, eine für die weitere Betreuung des Kindes erforderliche und angemessene Regelung zu treffen. Die durch eine verspätete Abholung oder Nichtabholung entstandenen Kosten können von den jeweiligen Personensorgeberechtigten verlang werden.

(5) Erkrankt ein Kind, darf es erst nach vollständiger Genesung wieder die Kindertageseinrichtung besuchen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 11 MucKindertageseinrichtungS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 11 MucKindertageseinrichtungS? Zitiere den Wortlaut.“

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