(1) Verfügbar sind freie Plätze, für die keine Belegrechte bestehen. Belegplätze (einschließlich des städtischen Mitarbeiter*innenkontingents) sind vom Widmungszweck der öffentlichen Einrichtung ausgenommen. Im Fall von Belegrechten wird eine definierte Anzahl an Plätzen nach gesonderten Regelungen an Kinder vergeben, die besondere Zugangsvoraussetzungen erfüllen. Sind nicht genügend freie Plätze verfügbar, richtet sich die Vergabe zunächst nach den Rangstufen, innerhalb der Rangstufen nach den Dringlichkeitsstufen.
(2) In besonderen Fällen kann von den Rang- und Dringlichkeitsstufen abgewichen werden. Die Entscheidung trifft das Referat für Bildung und Sport/KITA.
(3) Das Referat für Bildung und Sport/KITA kann in einzelnen städtischen Kindertageseinrichtungen Plätze für Kinder, denen der Rechtsanspruch nach § 24 Abs. 2 und Abs. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zusteht, als Übergangsplätze zur Erfüllung des Rechtsanspruchs reservieren und vorrangig belegen. Übergangsplätze dienen zur Sicherung der Übergangsbetreuung, bis ein anderer rechtsansprucherfüllender Platz angeboten/nachgewiesen wird. Abs. 1 Satz 4, § 5 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 finden keine Anwendung.
(4) Für Kinder, die gemäß Vorschlag des Sozialreferats wegen ihrer sozialpädagogisch hohen Dringlichkeit der Betreuung besonders bedürfen, steht in den Kindertageseinrichtungen ein Platzkontingent im Umfang von jeweils bis zu zwei Plätzen pro Gruppe zur Verfügung. Begründete Ausnahmen hiervon sind möglich (mehr oder weniger Plätze pro Einrichtung). Die Aufnahme setzt voraus, dass das Sozialreferat der Einrichtung die für die Betreuung notwendigen Informationen übermittelt.
(5) Für Kinder mit Behinderung oder drohender Behinderung, denen ein Anspruch auf Eingliede-rungshilfe nach § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuchs vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) in der jeweils geltenden Fassung, oder nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) vom 11.09.2012 (BGBl. I 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.05.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152), in der jeweils geltenden Fassung zur Betreuung in einer Kindertageseinrichtung zusteht, oder wenn der örtliche Träger für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.08.1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.05.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152), in der jeweils geltenden Fassung einen der Eingliederungshilfe entsprechenden Anspruch dem Grunde nach festgestellt hat, stehen in benannten Kindertageseinrichtungen integrative Platzkontingente zur Verfügung.
Die Betreuung dort setzt voraus, dass die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 5 Satz 2 Ziffer 4 oder Ziffer 5 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) vom 08.07.2005 (GVBl. S. 236, BayRS 2231-1-A), das zuletzt durch Gesetz vom 10.08.2023 (GVBl. S. 499) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen, insbesondere die zuständigen Stellen die integrativen Maßnahmen in der Einrichtung bewilligen und Leistungen hierfür erbracht werden. Sind nicht genügend ausgewiesene integrative Plätze verfügbar, erfolgt die Platzvergabe der integrativen Plätze unter pädagogischen Gesichtspunkten insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls. Dabei werden sowohl die individuellen Bedarfe des Kindes als auch die der bereits aufgenommenen Kinder berücksichtigt.
(6) Im Rahmen der verfügbaren Plätze werden grundsätzlich nur Kinder aufgenommen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt und die Hauptwohnung in München haben (Münchner Kinder). Die Aufnahme von Kindern mit Hauptwohnung und/oder dem gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Münchens setzt voraus, dass das Referat für Bildung und Sport/KITA dies genehmigt.
Das Referat für Bildung und Sport/KITA kann Kinder, die ihre Hauptwohnung oder gewöhnlichen Aufenthalt in München haben, mit Münchner Kindern gleichstellen, etwa wenn ein Rechtsanspruch nach § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gegen die Landeshauptstadt München besteht. Kinder, die weder Münchner Kinder nach Satz 1 sind noch diesen nach Satz 3 gleichgestellt worden sind, d.h. insbesondere alle Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt und Hauptwohnung nicht in München haben, können nur aufgenommen werden, wenn keine weiteren Anmeldungen für Münchner Kinder vorliegen. Die Aufnahme dieser Kinder erfolgt widerruflich. Sie kann widerrufen werden, wenn und sobald der Platz für ein Münchner Kind benötigt wird.
(7) Eine regelmäßige Aufnahme von Kindern für einige Tage in der Woche oder Zeiten für weniger als einen Monat oder für wesentlich von der Öffnungszeit bzw. den zugelassenen Buchungszeiten abweichende Zeiten ist grundsätzlich nicht möglich. Dies gilt nicht für Modellversuche nach § 1 Abs. 9 und bei Übergangsplätzen nach § 2 Abs. 3. Über weitere Ausnahmen in begründeten Einzelfällen entscheidet das Referat für Bildung und Sport/KITA. Dies gilt insbesondere für die Aufnahme von anderen Kindern der jeweiligen Schule in Horten oder auf Plätzen des Altersbereichs Schulkinder in Häusern für Kinder jeweils für Kurzzeitbuchungen in den Ferien.
(8) Bei der Vergabe von Hortplätzen werden Kinder, die zum Zeitpunkt der Anmeldung noch keine Sprengelkinder sind, aber glaubhaft machen, dass sie bis zum Beginn des Unterrichts (durch Umzug etc.) zu Sprengelkindern werden, bei der Auswahl Sprengelkindern gleichgestellt. Die Aufnahme kann aber erst erfolgen, wenn die Sprengelzugehörigkeit tatsächlich nachgewiesen ist. Die Plätze werden nur bis zum letzten Ferientag vor Beginn des Unterrichts reserviert. Wenn nicht spätestens bis dahin die Sprengelzugehörigkeit nachgewiesen worden ist, erlischt die Zusage und der Platz wird gemäß der dann aktuellen Anmeldeliste vergeben. Bei Grundschulverbünden gelten nur die Kinder aus dem jeweiligen Einzugsbereich der zugeordneten Schule als Sprengelkinder. Erst wenn der Einrichtung eine Entscheidung der beiden betroffenen Schulen oder der Koordination vorliegt, dass das einzelne Kind ausnahmsweise die der Einrichtung zugeordnete Schule des Schulverbunds besuchen kann, gilt es ab diesem Zeitpunkt als Sprengelkind der betreffenden Schule.