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Zitierfest

MucKindertageseinrichtungS · Kindertageseinrichtungssatzung der Landeshauptstadt München

§ 1 MucKindertageseinrichtungS – Einrichtungsarten und Angebotsformen, Begriffsbestimmungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 28.02.2025.

(1) Städtische Kinderkrippen, Häuser für Kinder, Kindergärten und Horte (Kinderhorte sowie Kinder- und Jugendhorte) sind Kindertageseinrichtungen zur regelmäßigen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern gemäß Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes.

(2) In Kinderkrippen werden Kinder ab dem Alter von acht Wochen bis zum Ende des Kindertageseinrichtungsjahres betreut, in dem das dritte Lebensjahr vollendet wird.

(3) In Kindergärten werden Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Ende des Kindertageseinrichtungsjahres betreut (31.08.), in dem die Schulpflicht begonnen hat (01.08.). Kinder, die am 1. September mindestens zwei Jahre und zehn Monate alt sind, werden der Altersgruppe der Dreijährigen zugerechnet.

(4) In Kinderhorten werden schulpflichtige Kinder der Jahrgangsstufen eins bis vier ab dem Beginn des Monats der Aufnahme des Unterrichts betreut; der Betreuungszeitraum schließt über das Ende der vierten Jahrgangsstufe hinaus auch noch den unmittelbar anschließenden Monat August ein.

(5) In Kinder- und Jugendhorten werden schulpflichtige Kinder ab der Jahrgangsstufe fünf bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres betreut.

(6) In Häusern für Kinder werden Kinder aus verschiedenen Altersgruppen betreut. Altersgruppen der Häuser für Kinder sind:

  • 1. Altersbereich bis drei Jahre (Kinderkrippe)

für Kinder ab einem Alter von acht Wochen bis zum Ende des Kindertageseinrichtungsjahres, in dem das dritte Lebensjahr vollendet wird;

  • 2. Altersbereich drei bis sechs Jahre (Kindergarten)

für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Ende des Kindertageseinrichtungsjahres (31.08.), in dem die Schulpflicht begonnen hat (01.08.);

  • 3. Altersbereich Schulkinder (Hort)

für schulpflichtige Kinder der Jahrgangsstufen eins bis vier ab dem Beginn des Monats der Aufnahme des Unterrichts; der Betreuungszeitraum schließt über das Ende der vierten Jahrgangsstufe hinaus auch noch den unmittelbar anschließenden Monat August ein.

Beim Wechsel zwischen den Altersbereichen ist in allen Häusern für Kinder das Auswahlverfahren erneut zu durchlaufen. Die Kinder müssen für den Weiterbesuch neu angemeldet werden, ansonsten endet die Zugehörigkeit zur Einrichtung spätestens mit dem Ende der Zugehörigkeit zu dem im jeweiligen Altersbereich betreuten Nutzer*innenkreis.

(7) In allen Einrichtungsarten können in den vom Referat für Bildung und Sport/KITA benannten Kindertageseinrichtungen Kinder anderer Altersgruppen aufgenommen und/oder weiter betreut werden.

(8) In allen Einrichtungsarten werden zur gemeinsamen Förderung Plätze für Kinder mit Behinderung und Kinder, die von Behinderung bedroht sind, angeboten.

(9) Modellversuche können durchgeführt werden. In diesen Fällen kann von den Regelungen in dieser Satzung abgewichen werden.

(10) Eine Abweichung von den in dieser Satzung festgelegten Regelungen ist außerhalb von Modellversuchen in begründeten Ausnahmefällen durch das Referat für Bildung und Sport/KITA möglich. Ein begründeter Ausnahmefall kann insbesondere vorliegen, wenn die dauerhafte Erfüllung der Fördervoraussetzungen, etwa nach Art. 2 des Bayerischen Kinderbildungs- und

-betreuungsgesetzes oder § 17 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, sonst nicht mit hinreichender Sicherheit gewährleistet werden kann.

(11) Pflegepersonen und Heimerzieher*innen, die zur Vertretung in der Ausübung der elterlichen Sorge berechtigt sind, stehen Personensorgeberechtigten im Rahmen ihrer Vertretungsmacht gleich.

(12) Das Kindertageseinrichtungsjahr beginnt am 01.09. und endet am 31.08. des darauf folgenden Kalenderjahres.

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