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Zitierfest

MucJuedisches-Museum-Muenchen-BenutzungS · Jüdisches-Museum-München-Benutzungssatzung der Landeshauptstadt München

§ 3 MucJuedisches-Museum-Muenchen-BenutzungS – Benutzung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.07.2025.

(1) Die Benutzung des Jüdischen Museums München erfolgt durch

  • a) die Besichtigung der Schausammlungen des Jüdischen Museums München;
  • b) den Besuch von Veranstaltungen des Jüdischen Museums München mit Museumsbezug;
  • c) die Inanspruchnahme von Angeboten der Kulturvermittlung;
  • d) die Abnahme von Publikationen und Medien und
  • e) den Antrag auf Fachauskünfte und vergleichbarer Leistungen.

(2) Die Sammlungsgegenstände in den Schauräumen des Jüdischen Museums München und die Veranstaltungen des Jüdischen Museums München können grundsätzlich von allen während der öffentlich bekannt gegebenen Öffnungszeiten besichtigt werden. Einschränkungen aus sachlichen Gründen wie z.B. gesetzlichen Regelungen oder sachlich zielgruppenorientierte Veranstaltungen

oder Angebote sind möglich.

(3) Die Beantwortung von schriftlichen, fernmündlichen oder mündlichen Anfragen, die aufgrund

ihres umfangreichen Inhalts mit dem verfügbaren Personal nur mit einem unvertretbar hohen Arbeitsaufwand beantwortet werden könnten, ist in das Ermessen der Direktion des Jüdischen Museums München gestellt.

(4) Die Sonderbenutzungen des Jüdischen Museums München werden in Form von privatrechtlichen Verträgen geregelt. Raumvermietungen an Dritte als Sonderbenutzungen, mit Ausnahme von Filmaufnahmen, sind ausgeschlossen.

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