(1) Zur Abwehr einer gemeinen, konkreten Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen dürfen die zugewiesenen Räume des JGM-Quartiers jederzeit und ohne Voranmeldung von den von der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen (städtische Mitarbeiter*innen sowie externe Auftragnehmer*innen) betreten werden (Art. 13 Abs. 7 Alt. 1 GG).
(2) Darüber hinaus dürfen die zugewiesenen Räume von den von der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen (städtische Mitarbeiter*innen sowie externe Auftragnehmer*innen) zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach rechtzeitiger Vorankündigung zu angemessener Tageszeit und im erforderlichen Umfang betreten werden (Art. 13 Abs. 7 Alt. 2 GG in Verbindung mit Art. 24 Abs.3 BayGO).
(3) Bei längerer Abwesenheit haben die Benutzer*innen die zugewiesenen Räume zugänglich zu halten für den Fall, dass ein Betretungsrecht nach Absatz 1 oder 2 vorliegt.
(4) Die Räume können auch mit Einwilligung der Benutzer*innen betreten werden. Die Einwilligung muss freiwillig erfolgen, worauf die Benutzer*innen zuvor hinzuweisen sind.
(5) Beim Betreten der Räume durch Beauftragte der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stets gewahrt sein.