(1) Die besondere Unterbringungssituation in städtischen JGM-Quartieren erfordert Rücksichtnahme und Mitwirkung aller Benutzer*innen, damit ein sozial verträgliches Miteinander gewährleistet ist. Insbesondere sind folgende Verhaltensvorschriften zu beachten:
- 1. Die Benutzer*innen haben die JGM-Quartiere, insbesondere das zugewiesene Zimmer sowie die Gemeinschaftsräume (z. B. Küche, Sanitäreinrichtungen, Trockenräume, Waschküchen, Treppenhäuser, Müllentsorgungsräume) und Außenanlagen pfleglich zu behandeln, stets in sauberem Zustand zu halten und nicht gesetzeswidrig zu gebrauchen. Die Reinigung der zugewiesenen Räume im JGM-Quartier obliegt den Benutzer*innen.
- 2. Die Benutzer*innen haben sich in den JGM-Quartieren so zu verhalten, dass keine andere Person gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
- 3. Die Treppenreinigung ist, wenn keine andere Regelung getroffen wurde, von den Benutzer*innen im Wechsel mit den anderen Stockwerksbewohner*innen einmal wöchentlich von der Wohnungseingangstüre bis zum Treppenabsatz des darunter liegenden Stockwerks durchzuführen. Bei selbst verursachter Verschmutzung ist diese im gesamten Treppenhaus unverzüglich zu beseitigen.
- 4. Benutzer*innen, die durch Beschädigung, Verunreinigung, Einbringung von Gegenständen oder in sonstiger Weise im Bereich des JGM-Quartiers einen satzungswidrigen Zustand herbeigeführt haben, müssen diesen Zustand ohne Aufforderung auf eigene Kosten unverzüglich beseitigen. Anderenfalls können die Kosten der Instandsetzung den Benutzer*innen in Rechnung gestellt werden.
(2) Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Benutzer*innen und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der JGM-Quartiere ist es den Benutzer*innen nicht gestattet:
- 1. Personen in JGM-Quartiere ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration – Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb dauerhaft aufzunehmen. Als dauerhaft gilt jeder Aufenthalt von mehr als vier Wochen sowie wiederholte Aufenthalte, zwischen denen nur kurze zeitliche Unterbrechungen liegen.
- 2. Räume eines JGM-Quartiers zu anderen als zu Wohnzwecken zu verwenden.
- 3. Im Bereich des JGM-Quartiers ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration – Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb
- a) bauliche Änderungen einschließlich Installationen jeglicher Art innerhalb und außerhalb der Gebäude vorzunehmen;
- b) Bauwerke irgendwelcher Art oder Umzäunungen zu errichten und Pflanzungen anzulegen;
- c) Ölöfen, Gasherde, Gasraumheizöfen, Flüssigkeitsanlagen (Propangasgeräte), Elektroöfen aufzustellen oder zu betreiben;
- d) Antennenanlagen, einschließlich Satellitenschüsseln oder Funkanlagen auf den Gebäuden anzubringen oder zu betreiben.
- 4. Die ihnen zugewiesenen Räume (auch Keller und andere Nebenräume) mit anderen Benutzer*innen ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb zu tauschen oder sie anderen Personen zu überlassen.
- 5. Altmaterial oder leicht entzündliche Gegenstände jeglicher Art in dem JGM-Quartier oder seinen Nebenräumen zu lagern, neben den zur Verfügung gestellten Geräten zusätzliche Herde, Kochplatten und Backöfen aufzustellen oder zu betreiben sowie Gegenstände aller Art - insbesondere sperrige Gegenstände oder Fahr- und Motorräder - auf dem Flur, auf den sonstigen gemeinschaftlich genutzten Flächen bzw. auf den Außenanlagen außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzustellen.
- 6. Waffen im Sinne des Waffengesetzes (WaffG) in den JGM-Quartieren zu lagern und/oder mit sich zu führen.
- 7. Wäsche – außer an den dafür vorgesehenen Stellen – zu reinigen und zu trocknen.
- 8. Fahrzeuge aller Art und Kfz-Anhänger auf den zu den JGM-Quartieren gehörenden Parkplätzen oder Außenflächen in Stand zu setzen, zu waschen oder zu reinigen. Auf den dazugehörigen Außenflächen ist das Parken untersagt.
- 9. Nicht angemeldete Kraftfahrzeuge auf den zu den JGM-Quartieren gehörenden Parkplätzen oder Außenflächen abzustellen.
(3) Haustiere dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration – Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb bei berechtigtem Interesse gehalten werden. Die Einwilligung kann erteilt werden, wenn durch die Haustierhaltung keine berechtigten Interessen anderer beeinträchtigt werden und die vorherige Zustimmung der Eigentümer*innen vorliegt. Die Einwilligung kann widerrufen werden, wenn Auflagen nicht eingehalten, die Gebäude beschädigt, die anderen Benutzer*innen oder Nachbar*innen gefährdet oder belästigt werden oder wenn sich später Umstände ergeben, unter denen eine Einwilligung nicht mehr erteilt werden würde.
(4) Die Benutzer*innen sind verpflichtet, Schäden in den JGM-Quartieren, insbesondere in den Gemeinschaftseinrichtungen oder auf den gemeinschaftlich genutzten Flächen, sowie das Auftreten von Ungeziefer unverzüglich der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration anzuzeigen.
(5) Die Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration kann ergänzend eine Hausordnung für die Benutzung eines JGM-Quartiers erlassen.
(6) Besucher*innen haben sich in den JGM-Quartieren so zu verhalten, dass keine andere Person geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Es gelten die Regelungen dieser Satzung und der Hausordnung.
(7) Wer sich ohne Aufnahme dauerhaft in einem JGM-Quartier aufhält oder als Besucher*in gegen Bestimmungen des § 7 Abs. 6 verstößt, kann aus dem JGM-Quartier verwiesen werden. Ferner kann das künftige Betreten des JGM-Quartiers befristet untersagt werden (Hausverbot).
(8) Andere Benutzer*innen und ggf. Hausbewohner*innen dürfen durch die eingebrachte Ausstattung nicht in der Benutzung des JGM-Quartiers beeinträchtigt werden. Die Ausstattung der zugewiesenen Räume darf feuerpolizeilichen Belangen nicht entgegenstehen.
(9) Hat die Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration das JGM-Quartier von einem Dritten angemietet, so kann sie von den Benutzer*innen auch die Erfüllung von Pflichten verlangen, die ihr aufgrund des Mietvertrages obliegen.
(10) Zum Vollzug dieser Satzung können Anordnungen für den Einzelfall getroffen werden. Die Benutzer*innen haben diesen Anordnungen und Weisungen der Beauftragten der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration Folge zu leisten.