(1) Bauliche Maßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen, die zur Erhaltung des JGM-Quartiers, zur Verhütung dringender Gefahren sowie zur Beseitigung von Schäden erforderlich sind oder die der Modernisierung dienen, darf die Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration auch ohne Zustimmung der Benutzer*innen vornehmen. Die Benutzer*innen haben die in Betracht kommenden Räume nach rechtzeitiger Ankündigung der Maßnahme zugänglich zu halten. Sie dürfen die Maßnahme nicht behindern, verzögern oder in sonstiger Weise verhindern. Einer Ankündigung bedarf es nicht, wenn eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben oder von erheblichen Schäden an den Gebäuden abgewendet werden muss. Bei der Betretung der Räume und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stets gewahrt sein.
(2) Wird ein Termin schuldhaft nicht eingehalten, kann die Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration – Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb den Benutzer*innen die daraus entstandenen Kosten und ggf. Folgeschäden in Rechnung stellen.