(1) Die JGM-Quartiere dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne von § 52 der Abgabenordnung (AO).
(2) Überschüsse aus den Einnahmen aus der Benutzung der JGM-Quartiere werden ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Landeshauptstadt München erhält keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln, die ihr aus der Benutzung der JGM-Quartiere zufließen. Nach der Schließung eines JGM-Quartiers als Einrichtung der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration ist das verbleibende Vermögen gemeinnützigen Einrichtungen der Landeshauptstadt München zuzuführen.
(3) Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der JGM-Quartiere fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.