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Zitierfest

MucJGM-Quartiere-BenutzungS · JGM-Quartiere-Benutzungssatzung der Landeshauptstadt München

§ 2 MucJGM-Quartiere-BenutzungS – Aufgabenstellung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.10.2025.

(1) Die JGM-Quartiere müssen nach Maßgabe dieser Satzung eine Unterbringung ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht.

(2) Die Benutzer*innen der JGM-Quartiere und die Beauftragten der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration (städtische Mitarbeiter*innen sowie externe Auftragnehmer*innen) verpflichten sich, die Vorgaben des Gewaltschutzkonzeptes für die städtischen Unterkünfte des Wohnungslosen- und Geflüchtetenbereichs einzuhalten. Die Landeshauptstadt München akzeptiert in keinem Fall Formen von körperlicher, psychischer oder diskriminierender Gewalt gegenüber Benutzer*innen der JGM-Quartiere oder Beauftragten der Landeshauptstadt München. Sie ist in der Verpflichtung, einen bestmöglichen Schutz für alle Personen in den JGM-Quartieren zu gewährleisten und Vorfällen konsequent nachzugehen.

(3) Während der Unterbringung erfolgt die Betreuung des Personenkreises durch pädagogisches Fachpersonal, das die untergebrachten Personen bei der schulischen und beruflichen Bildung mit dem Ziel ihrer Integration in den Arbeitsmarkt, ihrer sozialen Integration sowie ihrer Vermittlung in dauerhafte Wohnverhältnisse unterstützt.

(4) Mit den Benutzer*innen wird eine schriftliche Betreuungs- und Zielvereinbarung abgeschlossen, deren Umsetzung regelmäßig überprüft wird. Die in der Vereinbarung festgelegten Ziele verpflichten die Benutzer*innen zur Mitwirkung.

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„Was regelt § 2 MucJGM-Quartiere-BenutzungS? Zitiere den Wortlaut.“

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