(1) Diese Satzung regelt die Benutzung der städtischen JGM-Quartiere. Die städtischen JGM-Quartiere (Wohnprojekte, Wohnungen, Wohngemeinschaften, Häuser) sind öffentliche Einrichtungen der Landeshauptstadt München zur vorübergehenden Unterbringung von jungen Geflüchteten und Migrant*innen, die wohnungslos sind oder denen Wohnungslosigkeit droht und bei denen alle anderen Hilfen nachweislich erschöpft sind. Untergebracht werden insbesondere unbegleitete heranwachsende Geflüchtete mit dem Ziel, sie bei ihrer schulischen oder beruflichen Ausbildung zu unterstützen. Zum Zeitpunkt der Aufnahme sollen sie in der Regel nicht älter als 27 Jahre sein.
(2) Leistungsberechtigte Personen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) können in JGM-Quartieren nach Abs. 1 untergebracht werden, wenn eine Zuweisung vorliegt oder sie zum Auszug aus einer Gemeinschaftsunterkunft berechtigt sind.