(1) Die Stadt kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt die antragstellende Person eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Anträge auf Zugang zu Informationen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2.
(2) Handelt es sich um vorübergehend beigezogene Akten anderer öffentlicher Stellen, die nicht Bestandteil der eigenen Verwaltungsunterlagen werden sollen, so weist die Stadt auf diese Tatsache hin und nennt die für die Entscheidung über die Einsicht in diese Akten zuständige Stelle.
(3) Die Stadt stellt während der Öffnungszeiten ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten für den Informationszugang zur Verfügung. Die Anfertigung von Notizen ist gestattet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Zugang zu Informationen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2.
(4) Die Stadt stellt auf Antrag Kopien der Informationsträger, die die begehrten Informationen enthalten, auch durch Versendung zur Verfügung. Dies gilt nicht für den Zugang zu Informationen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2.
(5) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die antragstellende Person bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
(6) Wenn für Amtshandlungen nach dieser Satzung Kosten entstehen, weist die Stadt die antragstellende Person rechtzeitig auf deren voraussichtliche Höhe hin.