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Zitierfest

MucInformationsfreiheitS · Informationsfreiheitssatzung der Landeshauptstadt München

§ 5 MucInformationsfreiheitS – Antragsbearbeitungsfrist

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 13.07.2015.

(1) Die Stadt macht die Informationen innerhalb von einem Monat zugänglich, bei Anträgen auf Zugang zu bei Gesellschaften vorhandenen Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 innerhalb von 2 Monaten ab Zugang bei der zuständigen Stelle.

(2) Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs zu Informationen hat innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen.

(3) Soweit die Komplexität der begehrten Informationen dies rechtfertigt, kann die Frist des Abs. 1 um zwei Monate verlängert werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Fristverlängerung und deren Gründe schriftlich zu informierten.

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