(1) Die Stadt macht die Informationen innerhalb von einem Monat zugänglich, bei Anträgen auf Zugang zu bei Gesellschaften vorhandenen Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 innerhalb von 2 Monaten ab Zugang bei der zuständigen Stelle.
(2) Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs zu Informationen hat innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen.
(3) Soweit die Komplexität der begehrten Informationen dies rechtfertigt, kann die Frist des Abs. 1 um zwei Monate verlängert werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Fristverlängerung und deren Gründe schriftlich zu informierten.